Aktuelle Mitteilung vom 15. Dezember 2011
Klage gegen Abbau von Kalkstein in Warstein bleibt ohne Erfolg
Die Klage eines Wasserwerks gegen den weiteren Abbau von Kalkstein im Bereich der Stadt Warstein ist vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg ohne Erfolg geblieben. Das Wasserwerk hatte Beeinträchtigungen des Grundwassers im Warsteiner Kalkmassiv geltend gemacht.
Mit dem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 29. November 2011 hat das Gericht die Klage der das Wasserwerk betreibenden Gesellschaft gegen den von der Bezirksregierung Arnsberg zugelassenen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan II für den weiteren Abbau von Kalkstein im Tagebau Hohe Lieth, Baufeld Elisabeth II, südlich von Warstein-Suttrop durch ein Steinbruchunternehmen abgewiesen.
Das an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Steinbruchunternehmen beabsichtigt, in diesem Baufeld, das in der Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Warsteiner Kalkmassiv“ liegt, das Gestein bis zu einer Tiefe von 352 m, 362 m bzw. 385 m über NN abzubauen. Es hat Stellungnahmen eines Gutachters vorgelegt, nach denen bei diesen Abbautiefen eine dauerhaft trockene Grundsohle des Tagebaus zu erwarten sei. Die Klägerin, eine Eigengesellschaft des Kreises Soest, die verschiedene Städte und Gemeinden im Kreisgebiet mit Trinkwasser versorgt, befürchtet hingegen, dass ein solcher Abbau das Grundwasser im Warsteiner Kalkmassiv beeinträchtigen wird. Aufgrund der bislang vorliegenden Gutachten könne eine Freilegung des Grundwassers nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Auch wenn es nicht zu einer Freilegung des Grundwassers komme, könne schon eine abbaubedingte Veränderung des Grundwasserstandes negative Konsequenzen für die Hydrochemie des Grundwassers haben. Dies sei nicht genug erforscht worden.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage nach Durchführung eines Ortstermines aufgrund der mündlichen Verhandlung in Arnsberg abgewiesen. Die Richterinnen und Richter heben in der Entscheidung hervor, dass sich die Klägerin im vorliegenden Fall allein auf eine Verletzung der Wasserschutzgebietsverordnung berufen könnte. Ausschlaggebend sei allein, ob durch die Abgrabung das Verbot, Grundwasser dauernd freizulegen oder anzuschneiden, verletzt werde. Ob der beabsichtigte Tagebau unabhängig davon die Wassergewinnung an der Lörmecke-Quelle gefährde, sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Unter Berücksichtigung mehrerer Stellungnahmen des Geologischen Dienstes NRW sei nicht zu befürchten, dass in dem Steinbruch nach Beendigung des Abbaus Grundwasser dauerhaft freigelegt oder angeschnitten werde. Wenn es gelegentlich oder vorübergehend zu Austritten von Grundwasser komme, stelle dies noch keinen Verstoß gegen die Wasserschutzgebietsverordnung dar.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster Berufung einlegen.
Die vollständige anonymisierte Entscheidung ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de abrufbar. Aktenzeichen: 7 K 2895/09
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Arnsberg vom 15.12.2011